Abnahme gemeinschaftseigentum neues weg

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums stellt einen kritischen Meilenstein im Bauprozess einer neuen Wohnungseigentümergemeinschaft dar 1 Unter der neuen Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes hat sich das Verfahren zur Bauabnahme wesentlich verändert 2 Nach § 6b Absatz 2 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Abnahme durch Mehrheitsbeschluss delegieren 3 Typischerweise wird der amtierende Verwalter oder ein speziell bestellter, sachkundiger Vertreter mit dieser Aufgabe betraut 4 Diese Person agiert stellvertretend für alle Eigentümer und muss die vertragsgemäße Erfüllung der Bauleistungen prüfen 5 Ziel der formalen Abnahme ist die Feststellung des mangelfreien Zustands sowie der Beginn der Gewährleistungsfristen gegenüber dem Bauträger 6 Die präzise Protokollierung sämtlicher festgestellter Mängel ist für die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zwingend erforderlich 7 Fehlt ein ausdrücklicher Beschluss zur Bevollmächtigung, verbleibt die Zuständigkeit für die Abnahme grundsätzlich bei der Gesamtheit der Eigentümer 8 Eine frühzeitige und klare Beschlussfassung über das Abnahmeprozedere ist daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten dringend anzuraten 9 Nur durch eine professionell durchgeführte Abnahme können die Eigentümer ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung wirksam sichern 10 Die Zukunft der Abnahme von Gemeinschaftseigentum Zusam­men­fas­sung. Über­blick. Nach der maß­geb­li­chen Bestim­mung des § Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Besteller "ver­pflichtet, das ver­trags­mäßig her­ge­stellte Werk abzu­nehmen, sofern nicht nach der Beschaf­fen­heit des Werkes die Abnahme aus­ge­schlossen ist". 11