14 sgb xi alte fassung

Der Paragraph 14 des Sozialgesetzbuches Elften Buches (SGB XI) definierte in seiner alten Fassung den maßgeblichen Begriff der Pflegebedürftigkeit für die soziale Pflegeversicherung 1 Diese gesetzliche Grundlage war entscheidend für die Leistungsansprüche der Versicherten bis zur Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 2 Als pflegebedürftig galt, wer bei den Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft der Hilfe bedurfte 3 Die Bewertung des Hilfebedarfs konzentrierte sich primär auf die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität, ergänzt durch die hauswirtschaftliche Versorgung 4 Ein zentrales Kriterium war, dass die Notwendigkeit der Hilfe voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen musste 5 Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ermittelten hierfür den erforderlichen zeitlichen Aufwand in Minuten pro Woche 6 Auf Basis dieses festgestellten Zeitaufwandes erfolgte die Einstufung in eine der drei damaligen Pflegestufen I, II oder III 7 Beispielsweise setzte die Pflegestufe I einen täglichen Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten voraus, wobei die Grundpflege mindestens 45 Minuten beanspruchen musste 8 Die alte Fassung wurde oft dahingehend kritisiert, dass sie den Fokus zu stark auf den physischen Zeitbedarf und zu wenig auf kognitive Einschränkungen legte 9 Die Reform führte zur Ablösung des Paragraphen 14 SGB XI a 10