164 abgabenordnung

§ 164 der Abgabenordnung ermöglicht den Finanzbehörden die Festsetzung eines Steuerbescheids unter dem sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung 1 Dieser Vorbehalt dient dazu, eine spätere Änderung des Bescheids zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ohne die Voraussetzungen der §§ 172 ff 2 AO zu gestatten 3 Die Anordnung des Vorbehalts muss dabei zwingend im Bescheid selbst vermerkt sein und wird bei den meisten Routineveranlagungen standardmäßig getroffen 4 Solange der Vorbehalt wirksam ist, fehlt es dem Steuerbescheid an der formellen Bestandskraft hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der festgesetzten Steuer 5 Die Finanzverwaltung kann somit jederzeit eine Änderung vornehmen, sofern die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist 6 Auch der Steuerpflichtige profitiert davon, da er nachträglich Tatsachen geltend machen kann, die zu einer Minderung der Steuer führen 7 Die Änderungsbefugnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsverjährungsfrist, welche meist vier Jahre beträgt 8 Der Vorbehalt der Nachprüfung wird in der Praxis häufig durch eine abgeschlossene Außenprüfung oder eine gezielte Einzelfallprüfung aufgehoben 9 Mit der Aufhebung des Vorbehalts tritt die volle Bestandskraft des Bescheids ein, und die allgemeinen Änderungsvorschriften finden wieder Anwendung 10 Rechtsprechung und § 164 Abgabenordnung Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Folgen der Festsetzung der Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, das die Nachprüfung der Steuern als Vorbehalt der Nachprüfung erlaubt. Er enthält auch Bestimmungen über die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung, die Aufhebung oder Änderung der Nachprüfung und die Entfernung des Vorbehauts. 11