556 abs 3 satz 1 2 halbsatz bgb

Der Paragraph 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Abrechnungsperiode und die Präklusionsfrist für Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis 1 Der zweite Halbsatz des Satzes eins normiert hierbei explizit die Konsequenzen einer verspäteten Abrechnung durch den Vermieter 2 Gemäß dieser Vorschrift muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein 3 Nach dem Verstreichen dieser Jahresfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen 4 Diese zwölfmonatige Frist stellt eine strenge Ausschlussfrist dar, die von Amts wegen zu beachten ist 5 Eine Ausnahme von diesem Ausschlussprinzip greift nur, sofern der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat 6 Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Vertretenmüssen liegt im Streitfall vollumfänglich beim Vermieter 7 Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch des Mieters auf die Auszahlung eines Guthabens von der Versäumung der Abrechnungsfrist unberührt bleibt 8 Die gesetzliche Bestimmung dient maßgeblich dem Schutz des Mieters vor unnötig langen Unsicherheiten bezüglich seiner finanziellen Belastung 9 In der Rechtsprechung wird die strikte Einhaltung der Frist des § 556 Abs 3 Satz 1 2 10 Praktische Anwendung von § 556 Abs 3 Satz 1 2 Halbsatz BGB November (BGBl. I S. , ) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. 12