67 sgb ii vermögen

Der Paragraph 67 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthielt eine temporäre Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Beantragung von Grundsicherungsleistungen 1 Diese Vorschrift wurde primär als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt, um den Zugang zu staatlicher Unterstützung zu vereinfachen 2 Die zentrale Bestimmung sah eine weitgehende Schonung von Vermögen für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs vor 3 Vermögen wurde gemäß § 67 SGB II nur dann als relevant betrachtet, wenn es tatsächlich als erheblich anzusehen war 4 Eine tatsächliche Erheblichkeit des Vermögens wurde nur angenommen, wenn dessen Wert deutlich über den normalen Freibeträgen der Regelung des § 12 SGB II lag 5 Ziel dieser Maßnahme war es, die Verwaltung zu entlasten und die schnelle Auszahlung der Hilfen zu gewährleisten 6 Antragsteller mussten daher zunächst keine detaillierten Vermögensnachweise erbringen, solange keine Anhaltspunkte für ein sehr hohes Vermögen vorlagen 7 Die Regelung bewirkte eine temporäre Aussetzung der strengeren Prüfungsvorschriften des regulären Sozialrechts 8 Mit dem Inkrafttreten des Bürgergeldes und der damit verbundenen neuen Regelungen zur Vermögensschonung verlor § 67 SGB II schrittweise seine Bedeutung 9 § 67 SGB II stellte somit eine juristisch bemerkenswerte, zeitlich befristete Abweichung vom Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialleistung dar 10 67 SGB II Vermögen: Grenzen und Einschränkungen Die im März in Kraft getre­tene Rege­lung des § 67 SGB II bestimmte jedoch für während der Corona-Pan­demie begin­nende Bewil­li­gungs­zeit­räume u.a., dass Ver­mögen für eine Dauer von sechs Monaten nicht berück­sich­tigt wird. Dies soll aber nur gelten, soweit das Ver­mögen nicht „erheb­lich“ ist. 11 67 SGB II Vermögen: Bedeutung für die Sozialhilfe Corona Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 67 - (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März. 12