67 sgb ii vermögen Der Paragraph 67 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthielt eine temporäre Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Beantragung von Grundsicherungsleistungen 1 Diese Vorschrift wurde primär als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt, um den Zugang zu staatlicher Unterstützung zu vereinfachen 2 Die zentrale Bestimmung sah eine weitgehende Schonung von Vermögen für die ersten sechs Monate des Leistungsbezugs vor 3 Vermögen wurde gemäß § 67 SGB II nur dann als relevant betrachtet, wenn es tatsächlich als erheblich anzusehen war 4 Eine tatsächliche Erheblichkeit des Vermögens wurde nur angenommen, wenn dessen Wert deutlich über den normalen Freibeträgen der Regelung des § 12 SGB II lag 5 Ziel dieser Maßnahme war es, die Verwaltung zu entlasten und die schnelle Auszahlung der Hilfen zu gewährleisten 6 Antragsteller mussten daher zunächst keine detaillierten Vermögensnachweise erbringen, solange keine Anhaltspunkte für ein sehr hohes Vermögen vorlagen 7 Die Regelung bewirkte eine temporäre Aussetzung der strengeren Prüfungsvorschriften des regulären Sozialrechts 8 Mit dem Inkrafttreten des Bürgergeldes und der damit verbundenen neuen Regelungen zur Vermögensschonung verlor § 67 SGB II schrittweise seine Bedeutung 9 § 67 SGB II stellte somit eine juristisch bemerkenswerte, zeitlich befristete Abweichung vom Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialleistung dar 10 67 SGB II Vermögen: Grenzen und Einschränkungen Die im März in Kraft getretene Regelung des § 67 SGB II bestimmte jedoch für während der Corona-Pandemie beginnende Bewilligungszeiträume u.a., dass Vermögen für eine Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird. Dies soll aber nur gelten, soweit das Vermögen nicht „erheblich“ ist. 11 67 SGB II Vermögen: Bedeutung für die Sozialhilfe Corona Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 67 - (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März. 12